Informationen zur Kostenerstattung
Als "Wahlarzt" bezeichnet man Ärzte, die keinen Vertrag mit einer bestimmten / allen Krankenkasse (GKK, BVA, SVA, KFA, ...) haben. Der Wahlarzt kann dadurch seine erbrachten Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen - d.h. Sie können Ihre e-card hier nicht benutzen.
Abrechnung und Kostenerstattung
Patienten haben das Recht sich einen Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen, auch wenn dieser Arzt keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten hat. Da der Wahlarzt die ärztlichen Leistungen nicht direkt mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann, stellt der Wahlarzt eine Honorarnote aus, die vom Patienten vorerst beglichen wird. Darauf folgend kann der Patient diese Honorarnote (inkl. der Zahlungsbestätigung) bei seiner Krankenkasse einreichen und teilweise Kostenerstattung beantragen.
Der Patient erhält 80% jenes Betrages rückerstattet, den ein Kassenarzt (nach Kassentarif) für dieselbe Leistung erhalten würde (rechtliche Grundlage: § 131 ASVG). Hier gilt zu beachten, dass dies nicht zwangsläufig 80% der bezahlten Honorarnote beim Wahlarzt ausmachen muss, da Wahlärzte in der Gestaltung Ihrer Honorare nicht an Kassentarife gebunden sind bzw. es sich auch um reine Privatleistungen handeln kann.
Privatleistungen
Handelt es sich um eine reine Privatleistung, erhalten Sie als Patient keine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse.
Wieviel Sie von Ihrer Krankenkasse ungefähr rückerstattet bekommen, erfragen Sie am besten vorab beim Arzt und/oder Ihrer Krankenkasse.
http://www.docfinder.at/